Umgangspflegschaft

I. Gesetzliche Grundlagen

 

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern (BGB)

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

 

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

 

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

 

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

BT-Drucks. 16/6308; S. 345-346.

www.famrb.de/media/1606308.pdf

 

§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen (BGB)

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

 

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

 

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

 

 

II. Aufgaben

 

Grundsätzliche Aufgaben (vgl. Röchling 2009, 143-165):

  • Herausgabe des Kindes zum Umgang verlangen und Übergabe des Kindes nach dem Umgang
  • Planung und Häufigkeit der Umgangstermine festlegen
  • Das Kind zum Umgangsberechtigten begleiten (im Besonderen bei der Abhol- und Bringsituation)
  • Anwesenheit während des Umgangs
  • Intervention bei Problemen während des Umgangs
  • Dokumentation
  • Berichterstattung an das Gericht
  • Teilnahme an Gerichtsterminen

 

 

Wie ich arbeite:

  • Wichtiger Bestandteil ist das Gespräch mit dem betreuenden Elternteil über die Möglichkeiten und Notwendigkeit des Umgangs.
  • Vor dem 1. Umgang unterschreiben alle Beteiligten eine Kooperations- und Umgangsvereinbarung, die Regeln der Rahmenbedingungen festlegen.
  • Ich baue eine Beziehung zum Kind auf, bevor ich den ersten begleiteten Umgang durchführe. Ausnahme Babys: Hier wird die Mutter mit einbezogen (Stichwort fremdeln).
  • Das Kind wird auf den Umgang mit dem Umgangsberechtigten vorbereitet.
  • In Elterngesprächen werden Probleme einvernehmlich gelöst.
  • Grundsätzlich orientieren sich Ort, Häufigkeit und Dauer am Wohl des Kindes (Wünsche des Kindes werden bevorzugt berücksichtigt).
  • Ich vernetze mich mit dem Jugendamt (oder anderen beteiligten Institutionen).
  • Gespräche auf Grund von Umgangsabbrüchen werden in meinem Büro kindgerecht nachbereitet.

 

Arbeitsbasis: Grundlage: Deutsche Standards zum begleiteten Umgang

 

 

III. Methoden

 

Methoden aus dem NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren):

  • Zirkuläres Fragen, Visualisierungen, Rollenspiele usw.

 

Methoden aus dem systemischen Ansatz:

  • Konstruktinterview, Interventionen wie Lösungen zweiter Ordnung, die sich an den Ressourcen und Möglichkeiten des Familiensystems orientieren (Familie wird als System verstanden) usw.

 

Interaktionsbeobachtung, Exploration

 

Methoden aus der humanistischen Psychologie von Carl Rogers und Thomas Gordon:

  • Aktives Zuhören, Spiegeln, Ich-Botschaften usw.

(vgl. im Einzelnen Röchling 2009, 116–133)

 

 

IV. Voraussetzungen

 

Rechtliche, (entwicklungs-)psychologische und pädagogische Fachkenntnisse
Regelmäßige Weiter- und Fortbildungen
Regelmäßige kollegiale Beratung und Supervision

 

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung

 

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